Wer mit einer Drohne filmen möchte, bekommt Perspektiven, die früher nur mit Hubschrauber oder Kran möglich waren. Gleichzeitig ist die Drohne rechtlich ein Luftfahrzeug, und für ihren Betrieb gelten klare Regeln. Dieser Beitrag gibt dir einen Überblick über die EU Drohnenverordnung, wie sie in Deutschland umgesetzt wird, was du zu Registrierung, Kompetenznachweis, Versicherung und Geozonen wissen solltest und worauf du beim Datenschutz achtest. Stand der Angaben ist der 27. September 2026.
Drohne filmen: die drei Betriebskategorien
In der EU gelten einheitliche Regeln für unbemannte Luftfahrzeuge, geregelt vor allem in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die Registrierungspflicht besteht seit dem 31. Dezember 2020. Sie teilt den Betrieb in drei Kategorien ein. Die offene Kategorie umfasst Drohnen unter 25 kg, die in Sichtweite und höchstens 120 m hoch geflogen werden. Die spezielle Kategorie greift, sobald eine Bedingung der offenen Kategorie nicht eingehalten wird. Die zulassungspflichtige Kategorie betrifft große Drohnen etwa für die Beförderung von Personen. Genehmigungen sind hier derzeit noch nicht möglich, für Filmer spielt sie keine Rolle.
Für die spezielle Kategorie brauchst du vor dem Flug eine Betriebsgenehmigung oder du fliegst nach einem europäischen Standardszenario (STS), für das eine Erklärung genügt. Für die Genehmigung ist grundsätzlich die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, für Antragsteller aus zwölf Bundesländern, darunter das Saarland, übernimmt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) diese Aufgabe selbst. Welche Stelle für dich zuständig ist, hängt vom Hauptwohnsitz oder Firmensitz ab, nicht vom Ort des Flugs.
Unterkategorien A1, A2 und A3 und die C Klassen
Die offene Kategorie ist in drei Unterkategorien gegliedert. Kurz zusammengefasst: In A1 darfst du über Menschen fliegen, aber nicht über Menschenansammlungen. In A2 darfst du nahe an Menschen heranfliegen. In A3 fliegst du fern von Menschen. Welche Unterkategorie für dich gilt, hängt vor allem von der Klassenkennzeichnung deiner Drohne ab. Seit dem 1. Januar 2024 gilt folgende Zuordnung:
| Klasse | Gewicht | Unterkategorie | Wichtigste Auflagen |
|---|---|---|---|
| C0 | unter 250 g | A1 (auch A3) | kein Flug über Menschenansammlungen, unter 120 m |
| C1 | unter 900 g | A1 (auch A3) | Überflug Unbeteiligter vermeiden, kein Flug über Menschenansammlungen |
| C2 | unter 4 kg | A2 (auch A3) | kein Überflug Unbeteiligter, 30 m Abstand, mit Langsamflugmodus 5 m |
| C3 und C4 | unter 25 kg | A3 | kein Überflug Unbeteiligter, 150 m Abstand zu Unbeteiligten und zu bebauten Gebieten |
| ohne Klasse, vor 2024 in Verkehr gebracht | unter 250 g | A1 (auch A3) | kein Flug über Menschenansammlungen |
| ohne Klasse, vor 2024 in Verkehr gebracht | unter 25 kg | A3 | wie C3 |
Ältere Drohnen ohne Klassenkennzeichnung dürfen also weiter fliegen, ab 250 g aber nur noch in A3 mit großem Abstand zu Menschen und Siedlungen. Für Aufnahmen in der Stadt oder in der Nähe von Personen ist die Klasse deiner Drohne deshalb entscheidend.
Registrierung als Betreiber beim LBA
Das Recht unterscheidet zwischen Betreiber und Fernpilot. Der Betreiber ist, wer die Drohne betreibt, der Fernpilot steuert sie. Bei Privatpersonen ist das meist dieselbe Person. Du musst dich als Betreiber registrieren, wenn deine Drohne eine Startmasse von 250 g oder mehr hat oder wenn eine leichtere Drohne einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten besitzt, etwa eine Kamera. Eine Ausnahme gilt für Drohnen, die als Spielzeug gelten. Für Filmer heißt das praktisch: Mit Kameradrohne ist die Registrierung in aller Regel Pflicht.
Nach der Registrierung erhältst du eine eindeutige elektronische Registrierungsnummer, die eID, die du an deinen Drohnen anbringen musst. Für die Registrierung brauchst du unter anderem ein gültiges Ausweisdokument und die Daten deiner Haftpflichtversicherung. Die Gebühr beträgt 20 Euro für natürliche und 50 Euro für juristische Personen (Stand September 2026).
Kompetenznachweis A1/A3 und Fernpilotenzeugnis A2
Für Drohnen ab 250 g ist in der offenen Kategorie ein Nachweis Pflicht, und zwar vor dem ersten Flug. Den EU Kompetenznachweis A1/A3 erwirbst du über ein kostenloses Onlinetraining und eine anschließende Onlineprüfung mit 40 Multiple Choice Fragen. Für Prüfung und Ausstellung des Nachweises beträgt die Gebühr 25 Euro (Stand September 2026). Für C0 Drohnen und Drohnen unter 250 g ist er in A1 nicht verpflichtend, empfehlenswert ist er trotzdem.
Wer mit einer C2 Drohne in A2 nahe an Menschen fliegen will, braucht zusätzlich das EU Fernpilotenzeugnis A2. Voraussetzung sind der Kompetenznachweis A1/A3, ein praktisches Selbststudium und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Prüfstelle. Für die Ausstellung beträgt die Gebühr 30 Euro (Stand September 2026). Die Zertifikate des LBA gelten fünf Jahre. Den Nachweis musst du bei jedem Flug elektronisch oder ausgedruckt dabeihaben. Das Mindestalter für Fernpiloten liegt grundsätzlich bei 16 Jahren, bei Spielzeug gilt keine Altersgrenze. Die Mitgliedstaaten dürfen das Mindestalter auf 12 Jahre senken.
Versicherungspflicht
Nach Paragraf 1 des Luftverkehrsgesetzes gelten Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte als Luftfahrzeuge. Der Halter eines Luftfahrzeugs ist nach Paragraf 43 des Luftverkehrsgesetzes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme richtet sich laut Paragraf 102 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Paragraf 37 des Luftverkehrsgesetzes. Eine Bestätigung über die Versicherung musst du nach Paragraf 106 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung beim Betrieb mitführen. Ob deine bestehende Haftpflicht Drohnenflüge abdeckt, besonders bei gewerblicher Nutzung, klärst du am besten direkt mit deinem Versicherer.
Geozonen und dipul.de
Auch innerhalb der offenen Kategorie ist nicht jeder Ort freigegeben. Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung legt geografische Gebiete fest, in denen der Betrieb nur unter Bedingungen zulässig ist. Dazu gehören unter anderem die Umgebung von Flugplätzen und Flughäfen, ein seitlicher Abstand von 100 m zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Sitzen von Verfassungsorganen und Behörden und Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, ebenso zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Auch Naturschutzgebiete und Nationalparks sind erfasst.
Welche Zonen an deinem Drehort gelten, siehst du auf der Karte von dipul.de, der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt. Die DFS Deutsche Flugsicherung hat sie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr entwickelt, die Karte zeigt, in welchen Bereichen Drohnen eingesetzt werden können und welche Regeln dort gelten. Prüfe die Karte vor jedem Dreh und nimm dir Zeit für nötige Zustimmungen, etwa vom Betreiber einer Anlage.
Datenschutz beim Filmen von Personen
Für Filmer besonders wichtig ist die Regel zu Wohngrundstücken. Nach Paragraf 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO ist der Überflug von Wohngrundstücken nur erlaubt, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ausdrücklich zugestimmt hat, wenn die Drohne höchstens 0,25 kg wiegt und keine Kamera, kein Mikrofon und keine Funkaufzeichnung an Bord hat, oder unter engen weiteren Bedingungen ab 100 m Flughöhe. Eine Kameradrohne über dem Garten des Nachbarn braucht also dessen Zustimmung.
Unabhängig vom Luftrecht gilt das Datenschutzrecht. Jede Aufnahme, auf der eine Person erkennbar ist, kann unter die Datenschutz Grundverordnung fallen. Das gilt auch für Daten, die sich einer Person zuordnen lassen, etwa Hausfassaden oder Kennzeichen, und selbst dann, wenn die Erfassung unbeabsichtigt geschieht. Wichtige Grundsätze sind unter anderem Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung. Plane deshalb Flugwege und Bildausschnitte so, dass möglichst keine Unbeteiligten erkennbar sind, informiere Betroffene und hole bei Aufnahmen von Personen die nötigen Einwilligungen ein. Eine Checkliste Dreharbeiten hilft, diese Punkte nicht zu vergessen.
Kameratechnik der Drohne kurz erklärt
Die Kamera einer Drohne ist fest verbaut und sitzt auf einem eigenen Gimbal. Sensor, Blende und Codec sind deshalb fest vorgegeben. Ein Beispiel aus den Herstellerangaben: Die DJI Mini 4 Pro wiegt laut DJI unter 249 g, trägt die Klassenkennzeichnung C0, hat einen Sensor mit 1/1.3 Zoll, eine feste Blende von f/1.7 und eine Brennweite, die 24 mm im Kleinbild entspricht. Sie filmt 4K mit bis zu 100 Bildern pro Sekunde und bietet mit D-Log M und HLG 10 Bit Aufzeichnung in H.265 bei bis zu 150 Mbit/s. DJI weist aber darauf hin, dass die Drohne mit dem größeren Akku Plus mehr als 249 g wiegt. Welche Regeln gelten, hängt also auch vom Zubehör ab.
Da die Blende bei vielen Drohnen fest ist, regelst du die Belichtung bei Tageslicht über ND Filter, um die Verschlusszeit nach der 180 Grad Regel zu halten. Mehr dazu erfährst du im Beitrag ND Filter zum Filmen. Wer im Log Profil filmt, plant zudem Zeit für das Color Grading ein. Warum Sensorgrößen für die Bildqualität wichtig sind, erklärt unser Beitrag zu diesem Thema.
Hinweis
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regeln für Drohnen ändern sich regelmäßig, Stand dieses Beitrags ist der 27. September 2026. Verbindlich sind die aktuellen Angaben des Luftfahrt-Bundesamtes, der EASA, des Bundesministeriums für Verkehr und von dipul.de sowie der jeweilige Gesetzestext.
